deutlich höher als mit 50 % veranschlagt werden. Selbst wenn ein mit der Sache befasstes Gericht es als erstellt erachtete, dass entweder D._____ oder aber E._____ den verletzungskausalen Schlag ausgeführt haben muss, müsste es deshalb mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit beide "in dubio pro reo" (vgl. hierzu Art. 10 Abs. 3 StPO) vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung freisprechen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers mit Beschwerde (unter Rz. 57 ff.) ändern hieran nichts. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist dementsprechend abzuweisen.