nicht erkennen und sind damit gänzlich ungeeignet, einen verletzungskausalen Schlag D._____ oder aber E._____ zuzuordnen. Weitere Videoaufnahmen, welche die Sparrings zeigen würden, gibt es offenbar nicht. Die vorhandenen Aussagen der Beteiligten (vgl. vorstehende E. 4.2) lassen eine Täterschaft von D._____ oder E._____ in etwa gleichermassen wahrscheinlich erscheinen. Eine Einvernahme von G._____ würde hieran mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nichts ändern. Andere Beweismittel für eine eindeutigere Zuordnung sind nicht zu erkennen. Somit kann die Wahrscheinlichkeit einer Täterschaft weder für D._____ noch für E._____ deutlich höher als mit 50 % veranschlagt werden.