wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung möglich erscheinen zu lassen. Weil ein für die schweren Verletzungen des Beschwerdeführers ursächlicher Schlag oder Tritt offensichtlich nicht als Teil einer von D._____ und E._____ gemeinsam vorgenommenen und zu verantwortenden "Gesamthandlung" verstanden werden kann, müsste er für eine Verurteilung zweifelsfrei D._____ oder aber E._____ zugeordnet werden können (vgl. hierzu BGE 143 IV 361 Regeste). Dies ist aber nicht ansatzweise möglich. Die vorhandenen (von G._____ erstellten) Videoaufzeichnungen zum Sparring des Beschwerdeführers mit E._____ schliessen einen verletzungskausalen Schlag zwar nicht aus, lassen einen solchen aber auch