4.3. Zusammengefasst wirft der Beschwerdeführer sowohl D._____ als auch E._____ vor, vergleichbar heftige Schläge gegen seinen Kopf geführt zu haben, wohingegen D._____ wie auch E._____ geltend machen, nur leichte Schläge gegen den Kopf des Beschwerdeführers geführt zu haben. Selbst wenn "in dubio pro duriore" derzeit davon auszugehen ist, dass einer dieser Schläge für die vom Beschwerdeführer erlittene Hirnblutung kausal war, genügt dies nicht, um eine Verurteilung von D._____ oder E._____ -8-