4.2.2. E._____ gab bei seiner Einvernahme vom 15. Dezember 2021 (Dossier 6, act. 90 ff.) zu Protokoll, dass er das von einem weiteren Trainingsteilnehmer (namens G._____) aufgenommene Sparring mit dem Beschwerdeführer gemacht habe, nachdem D._____ gegangen sei (zu Frage 36). Es seien "wirklich leichte" Schläge ausgeteilt worden. Er glaube nicht, dass die Verletzungen des Beschwerdeführers davon rührten. Sie hätten aufeinander Rücksicht genommen und alles sei "im Guten" verlaufen (zu Frage 41). Er habe allerhöchstens zwei bis drei Kopftreffer erzielt (zu Frage 62).