4. 4.1. D._____ oder E._____ können einzig eine fahrlässige schwere Körperverletzung zum Nachteil des Beschwerdeführers begangen haben, wenn sie die für die schweren Verletzungen des Beschwerdeführers kausale Hirnblutung während der am 13. Dezember 2021 stattgefundenen Sparrings mit einem Schlag oder Tritt verursacht haben sollten. 4.2. 4.2.1. D._____ gab bei seiner Einvernahme vom 15. Dezember 2021 (Dossier 6, act. 104 ff.) zu Protokoll, dass er "Maximum einen Schlag" mit vielleicht "10% Kraft" gegen den Kopf des Beschwerdeführers geführt habe, der eher ein folgenloses "Antippen" gewesen sei (zu Fragen 63 ff.). -7-