Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1). Erscheint hingegen eine Verurteilung aufgrund einer Beweis- oder Rechtslage, die klar und zweifelsfrei feststeht, weil vom Sachgericht im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist, ausgeschlossen, ist eine Einstellung auch in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" zulässig (Urteil des Bundesgerichts 6B_1027/2017, 6B_1028/2017 vom 19. Februar 2018 E. 3.2.2).