Eine Verfahrenseinstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO darf "in dubio pro duriore" nur bei klarer Straflosigkeit ergehen. Bestehen hieran aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen Zweifel, darf keine Einstellung ergehen (BGE 146 IV 68 E. 2.1). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1).