Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm begründete ihre in der Einstellungsverfügung gemachte Feststellung, dass sich D._____ und E._____ nicht in einer für C._____ erkennbaren Weise regelwidrig verhalten hätten, mit in der Strafuntersuchung erhobenen Beweismitteln (S. 8). Mit Beschwerdeantwort argumentierte sie ähnlich (Ziff. 3). Dass die Staatsanwaltschaft Zo- fingen-Kulm in Bezug auf D._____ und E._____ offensichtlich gestützt auf in der Strafuntersuchung erhobene Befunde von einer Straflosigkeit ausgeht, bestätigt die auch ansonsten naheliegende Vermutung, dass die gegen Unbekannt geführte und eingestellte Strafuntersuchung auch gegen D._____ und E._____ gerichtet war.