5. Es sei dem Beschwerdeführer Akteneinsicht zu gewähren und ihm eine Nachfrist für die Begründung anzusetzen. 6. Es seien die Akten der Staatsanwaltschaft beizuziehen" 3.2. Mit Verfügung vom 3. Juni 2025 wies die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau das Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist für die Beschwerdebegründung ab. 3.3. Mit Eingabe vom 4. Juni 2025 hielt der Beschwerdeführer an seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege fest und reichte hierzu Unterlagen ein.