3. Es sei die Beschwerde gutzuheissen, die Einstellungsverfügung vom 25.04.2025 (ST.2023.2681) aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, das Strafverfahren gegen die Verantwortlichen der B._____ GmbH wieder aufzunehmen und die Vorinstanz zu verpflichten, die Haftung dem Grundsatze nach anzuerkennen und die Angelegenheit zur Erledigung der Schadenersatz und Genugtuungsansprüche auf den Zivilweg zu verweisen; jedenfalls seien die Zivilansprüche dem Grundsatze nach anzuerkennen und zur weiteren Erledigung der Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche auf den Zivilweg zu verweisen.