5. Die Ansprüche von RA Philip Stolkin, […], als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers i.S.v. Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO werden in einer separaten Verfügung geregelt." Die Einstellungsverfügung wurde am 29. April 2025 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt und am 12. Mai 2025 dem Beschwerdeführer zugestellt. 3. 3.1. Mit Beschwerde vom 22. Mai 2025 stellte der Beschwerdeführer, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates, folgenden Hauptantrag: