" 1. Das Strafverfahren gegen Unbekannt wegen des Verdachts auf fahrlässige schwere Körperverletzung wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). 2. In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen (Art. 320 Abs. 3 StPO). 3. Die Verfahrenskosten trägt der Kanton (Art. 423 Abs. 1 StPO). -3- 4. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.