1 StGB), bestraft haben will, handelt es sich doch um denselben Sachverhalt, der sich mit dem Rückzug des Strafantrags erledigt hat. Weil sich das Strafverfahren mit dem Rückzug des Strafantrags erledigt hat, besteht auch keine Möglichkeit, auf die Zivilforderung zurückzukommen, setzt eine solche doch ein Strafverfahren voraus (Art. 122 Abs. 1 StPO). 3.3. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.