Anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 16. April 2025 haben beide Parteien den jeweils gegen die andere Partei gestellten Strafantrag zurückgezogen. Gemäss Art. 33 Abs. 2 StGB kann, wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, ihn nicht nochmals stellen. Folglich hat es bei der Verfahrenseinstellung sein Bewenden. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer den Beschuldigten nun nicht mehr wegen einer Tätlichkeit, sondern wegen Körperverletzung, ebenfalls ein Antragsdelikt (Art. 123 Ziff. 1 StGB), bestraft haben will, handelt es sich doch um denselben Sachverhalt, der sich mit dem Rückzug des Strafantrags erledigt hat.