Beteiligten zu unterzeichnen. Die Staatsanwaltschaft stellt alsdann das Verfahren ein (Art. 316 Abs. 1 und 3 StPO). Auf Geldzahlungen lautende Schuldanerkennungen im Rahmen des Vergleichs gelten als definitive Rechtsöffungstitel gemäss Art. 80 SchKG (MICHEL RIEDO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15 zu Art. 316 StPO m.w.H.).