2. Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde aus, dass er anlässlich der Vergleichsverhandlung dem Beschuldigten entgegengekommen sei, um die Sache abzuschliessen. Sie hätten vereinbart, dass der Beschuldigte ihm bis am 29. April 2025 eine Entschädigung von Fr. 150.00 für seine Aufwendungen von gut Fr. 480.00 auf sein Konto überweise. Leider sei dies bis heute nicht geschehen. Nach "diesem Erlebnis" fechte er die Einstellungsverfügung vom 8. Mai 2025 an. Er wolle nun den vollen Aufwand von diesem offensichtlich uneinsichtigen, "brutalen Typen" zurückfordern und bestehe auf eine Verurteilung wegen "brutaler Körperverletzung".