1. Der Beschwerdeführer ist als Privatkläger berechtigt, die Einstellungsverfügung mit Beschwerde anzufechten (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Auf seine gültig erhobene Beschwerde ist einzutreten.