3.2. Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Juni 2025 auf, der Obergerichtskasse innert 10 Tagen ab (am 4. Juni 2025 erfolgter) Zustellung dieser Verfügung als Kostensicherheit Fr. 600.00 zu überweisen. Der Beschwerdeführer kam dem am 12. Juni 2025 nach. 3.3. Es wurden keine Beschwerdeantworten eingeholt (Art. 390 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: