2. Am 8. Mai 2025 erliess die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach – nebst der Einstellungsverfügung hinsichtlich des Beschwerdeführers – die Einstellungsverfügung hinsichtlich des Beschuldigten. Die Verfahrenskosten gingen zulasten des Kantons und Entschädigungen wurden keine zugesprochen. Vom am 16. April 2025 geschlossenen Vergleich wurde Vormerk genommen und dieser wurde der Einstellungsverfügung beigeheftet. Die Einstellungsverfügung hinsichtlich des Beschuldigten wurde am 14. Mai 2025 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. -3-