4. Die Parteien erklären sich mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung per Saldo aller Ansprüche als auseinandergesetzt und tragen ihre Parteikosten selber. 5. Die Verfahrenskosten trägt der Staat (Art. 427 Abs. 3 StPO). 6. Die Parteien verzichten auf eine Parteimitteilung nach Art. 318 Abs. 1 StPO und nehmen zur Kenntnis, dass eine Einstellungsverfügung erfolgen wird."