Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.135 (STA.2024.4803) Art. 192 Entscheid vom 30. Juni 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, […] führer […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Beschuldigter B._____, […] […] Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom gegenstand 8. Mai 2025 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 1. August 2024 kam es zwischen dem Beschwerdeführer und dem Be- schuldigten in Bad Zurzach zu einer tätlichen und verbalen Auseinander- setzung. Beide Parteien stellten Strafanträge wegen "tätlicher und verbaler Auseinandersetzung". 1.2. Anlässlich der Vergleichsverhandlung vor der Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach vom 16. April 2025 schlossen die Parteien folgenden Vergleich: " 1. B._____ zieht den am 29. November 2024 gestellten Strafantrag gegen A._____ im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 1. August 2024 in 5330 Bad Zurzach hiermit zurück. 2. A._____ zieht den am 7. Oktober 2024 gestellten Strafantrag gegen B._____ im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 1. August 2024 in 5330 Bad Zurzach hiermit zurück. 3. B._____ verpflichtet sich, A._____ bis zum 29. April 2025 Fr. 150.00 zu bezahlen. A._____ gibt B._____ seine Bankdaten per E-Mail bekannt. 4. Die Parteien erklären sich mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung per Saldo aller Ansprüche als auseinandergesetzt und tragen ihre Parteikos- ten selber. 5. Die Verfahrenskosten trägt der Staat (Art. 427 Abs. 3 StPO). 6. Die Parteien verzichten auf eine Parteimitteilung nach Art. 318 Abs. 1 StPO und nehmen zur Kenntnis, dass eine Einstellungsverfügung erfolgen wird." 2. Am 8. Mai 2025 erliess die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach – nebst der Einstellungsverfügung hinsichtlich des Beschwerdeführers – die Einstel- lungsverfügung hinsichtlich des Beschuldigten. Die Verfahrenskosten gin- gen zulasten des Kantons und Entschädigungen wurden keine zugespro- chen. Vom am 16. April 2025 geschlossenen Vergleich wurde Vormerk ge- nommen und dieser wurde der Einstellungsverfügung beigeheftet. Die Einstellungsverfügung hinsichtlich des Beschuldigten wurde am 14. Mai 2025 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau geneh- migt. -3- 3. 3.1. Gegen die ihm am 21. Mai 2025 zugestellte Einstellungsverfügung den Be- schuldigten betreffend erhob der Beschwerdeführer am 22. Mai 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aar- gau Beschwerde. Er verlangte die Aufhebung der Einstellungsverfügung, die Bestrafung des Beschuldigten wegen "brutaler Körperverletzung" und die Ersetzung seines "vollen" Aufwands von "gut" Fr. 480.00. 3.2. Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Juni 2025 auf, der Obergerichtskasse innert 10 Tagen ab (am 4. Juni 2025 erfolgter) Zustellung dieser Verfügung als Kostensicherheit Fr. 600.00 zu überwei- sen. Der Beschwerdeführer kam dem am 12. Juni 2025 nach. 3.3. Es wurden keine Beschwerdeantworten eingeholt (Art. 390 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer ist als Privatkläger berechtigt, die Einstellungsver- fügung mit Beschwerde anzufechten (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Auf seine gültig erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde aus, dass er anlässlich der Vergleichsverhandlung dem Beschuldigten entgegengekommen sei, um die Sache abzuschliessen. Sie hätten vereinbart, dass der Beschuldigte ihm bis am 29. April 2025 eine Entschädigung von Fr. 150.00 für seine Auf- wendungen von gut Fr. 480.00 auf sein Konto überweise. Leider sei dies bis heute nicht geschehen. Nach "diesem Erlebnis" fechte er die Einstel- lungsverfügung vom 8. Mai 2025 an. Er wolle nun den vollen Aufwand von diesem offensichtlich uneinsichtigen, "brutalen Typen" zurückfordern und bestehe auf eine Verurteilung wegen "brutaler Körperverletzung". 3. 3.1. Soweit Antragsdelikte Gegenstand des Verfahrens sind, kann die Staats- anwaltschaft die antragstellende und die beschuldigte Person zu einer Ver- handlung vorladen mit dem Ziel, einen Vergleich zu erzielen. Bleibt die an- tragstellende Person aus, so gilt der Strafantrag als zurückgezogen. Wird eine Einigung erzielt, so ist dies im Protokoll festzuhalten und von den -4- Beteiligten zu unterzeichnen. Die Staatsanwaltschaft stellt alsdann das Verfahren ein (Art. 316 Abs. 1 und 3 StPO). Auf Geldzahlungen lautende Schuldanerkennungen im Rahmen des Vergleichs gelten als definitive Rechtsöffungstitel gemäss Art. 80 SchKG (MICHEL RIEDO, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15 zu Art. 316 StPO m.w.H.). 3.2. Vorliegend haben sich die Parteien im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 1. August 2024 Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB) und Beschimpfungen (Art. 177 Abs. 1 StGB) vorgeworfen. Hierbei handelt es sich ausschliesslich um Antragsdelikte. Antragsdelikte sind Straftaten, die nur verfolgt werden, wenn ein Strafantrag vorliegt. Anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 16. April 2025 haben beide Par- teien den jeweils gegen die andere Partei gestellten Strafantrag zurückge- zogen. Gemäss Art. 33 Abs. 2 StGB kann, wer seinen Strafantrag zurück- gezogen hat, ihn nicht nochmals stellen. Folglich hat es bei der Verfahrens- einstellung sein Bewenden. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwer- deführer den Beschuldigten nun nicht mehr wegen einer Tätlichkeit, son- dern wegen Körperverletzung, ebenfalls ein Antragsdelikt (Art. 123 Ziff. 1 StGB), bestraft haben will, handelt es sich doch um denselben Sach- verhalt, der sich mit dem Rückzug des Strafantrags erledigt hat. Weil sich das Strafverfahren mit dem Rückzug des Strafantrags erledigt hat, besteht auch keine Möglichkeit, auf die Zivilforderung zurückzukommen, setzt eine solche doch ein Strafverfahren voraus (Art. 122 Abs. 1 StPO). 3.3. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit sei- ner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 600.00 und den Auslagen von Fr. 32.00, zusammen Fr. 632.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der geleiste- ten Kostensicherheit von Fr. 600.00 verrechnet. Der Beschwerdeführer hat der Obergerichtskasse noch Fr. 32.00 zu bezahlen. -5- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 30. Juni 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Groebli Arioli