2.6. Zusammengefasst liegt kein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO vor. Das Ausstandsgesuch gegen sämtliche Mitglieder der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erweist sich demgemäss als unbegründet und ist abzuweisen. 3. Die Kosten des Ausstandsverfahrens gehen ausgangsgemäss zu Lasten der Gesuchstellerin (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO). Entschädigung ist ihr keine auszurichten. -7- Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 56.00, zusammen Fr. 856.00, werden der Gesuchstellerin auferlegt.