Die Regionalpolizei hat vielmehr hinsichtlich ihres Aufgabenbereichs – anders als die Kantonspolizei – grundsätzlich keine direkten Überschneidungen bzw. Berührungspunkte mit der Staatsanwaltschaft (vgl. § 4 PolG). Eine direkte Zusammenarbeit stellt die Ausnahme dar (§ 4 Abs. 3 PolG), wobei auch dann der Ablehnungsgrund der Befangenheit nicht leichthin angenommen werden darf. Schliesslich lassen sich auch den Akten keine konkreten Hinweise auf eine Voreingenommenheit der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in dieser Sache entnehmen.