Die staatsanwaltschaftliche Stellungnahme, wonach sie zwar punktuell mit der Regionalpolizei Zofingen zusammenarbeite, der Unterzeichnende den Privatkläger jedoch nicht persönlich kenne, stellt die Beziehung zum Privatkläger ebenfalls als – wenn überhaupt – rein beruflicher Art dar. Die Angehörigen der Regionalpolizei stehen zudem weder in einer organisatorischen Hierarchie zur hiesigen Staatsanwaltschaft noch sind sie auf andere Art weisungsgebunden. Die Regionalpolizei hat vielmehr hinsichtlich ihres Aufgabenbereichs – anders als die Kantonspolizei – grundsätzlich keine direkten Überschneidungen bzw. Berührungspunkte mit der Staatsanwaltschaft (vgl. § 4 PolG).