Dabei verkennt sie, dass ein falscher materieller Entscheid kein Anschein der Befangenheit begründet und im Allgemeinen im dafür vorgesehen Rechtsmittelverfahren zu rügen ist. Anders verhält es sich lediglich, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, diese einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zu Lasten einer der Prozessparteien auswirken können (Urteil des Bundesgerichts 4A_381/2009 vom 16. Oktober 2009 E. 3.2.2). Solche Irrtümer bringt die Gesuchstellerin allerdings nicht vor und ergeben sich auch nicht aus den Akten.