2.5.2. Indem die Gesuchstellerin erklärt, die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe im Strafbefehl die Aussagen des Privatklägers "tel quel" als Sachverhalt übernommen, bemängelt sie im Ergebnis den erlassenen Strafbefehl als materiell falsch und knüpft letztlich daran den Vorwurf der mangelnden Unvoreingenommenheit der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm. Dabei verkennt sie, dass ein falscher materieller Entscheid kein Anschein der Befangenheit begründet und im Allgemeinen im dafür vorgesehen Rechtsmittelverfahren zu rügen ist.