Das von ihr vorgelegte Schreiben vom 22. Februar 2023 ist zudem nicht einschlägig, da – wie die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm korrekt festhält – die beiden Fälle nicht miteinander vergleichbar sind. Der im Schreiben vom 22. Februar 2023 erwähnte Fall handelt von einem beschuldigten Polizisten, eine Konstellation, für welche die Weisung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau zur Führung von Strafverfahren eine Umteilung auf eine andere Staatsanwaltschaft vorsieht (Weisung zur Führung von Strafverfahren, S. 3; abrufbar unter https://www.ag.ch/de/themen/recht-justiz/strafverfolgung/strafverfahren).