2.5. 2.5.1. Nach vorangegangener Erwägung und umso mehr vor dem Hintergrund, dass vorliegend der Privatkläger nicht bei der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm arbeitet, sondern für eine Partnerorganisation tätig ist, vermag die von der Gesuchstellerin vorgebrachte Tatsache, dass der Privatkläger bei der Regionalpolizei Zofingen arbeitet, den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit für sich allein nicht zu erwecken. Das von ihr vorgelegte Schreiben vom 22. Februar 2023 ist zudem nicht einschlägig, da – wie die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm korrekt festhält – die beiden Fälle nicht miteinander vergleichbar sind.