2.4.2. Ein kollegiales Verhältnis bzw. die berufliche Beziehung zwischen der in der Strafbehörde tätigen Person und einer Verfahrenspartei oder deren Rechtsbeistand begründen noch keinen Ausstandsgrund, sofern keine weiteren, konkreten Umstände auf mangelnde Unvoreingenommenheit schliessen lassen. So vermag beispielsweise der Umstand, dass sowohl die das Strafverfahren leitende Staatsanwältin als auch die als Privatkläger am Strafverfahren beteiligte Person in derselben staatsanwaltschaftlichen Abteilung beschäftigt sind, den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit nicht zu erwecken (Urteil des Bundesgerichts 1B_598/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 3.3).