je mit Hinweisen). Allerdings darf der Ablehnungsgrund der Befangenheit nicht leichthin angenommen werden, wenn die regelhafte Verfahrensordnung nicht ausgehöhlt werden soll (BGE 114 Ia 153 E. 3; vgl. auch ANDREAS J. KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 56 StPO).