_ erklärt habe, den Privatkläger nicht persönlich zu kennen und der Gesuchstellerin eine Nachfrist gewährt zu haben, sei unbeachtlich, da bereits der Anschein einer Befangenheit genüge. Dieser liege aufgrund der engen und freundschaftlichen Beziehung zwischen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm und der Regionalpolizei Zofingen vor und werde dadurch verstärkt, dass die Aussagen des Privatklägers "tel quel" zum Sachverhalt erhoben worden seien.