56 StPO nicht nur auf den Beschuldigten, sondern auf sämtliche Parteien. Eine Parteilichkeit der Strafverfolgungsbehörde zugunsten des Privatklägers sei nicht weniger problematisch, da auch in dieser Konstellation kein faires und unabhängiges Verfahren gewährleistet sei. Dass Staatsanwalt D._____ erklärt habe, den Privatkläger nicht persönlich zu kennen und der Gesuchstellerin eine Nachfrist gewährt zu haben, sei unbeachtlich, da bereits der Anschein einer Befangenheit genüge.