Zofingen zusammen. Dem Unterzeichnenden sei der Privatkläger persönlich jedoch unbekannt. Inwiefern der Anschein der Befangenheit i.S.v. Art. 56 lit. f StPO bestehen solle, sei nicht ersichtlich, zumal der vorliegende Fall auch nicht mit einem Fall vergleichbar sei, in welchem ein Polizeifunktionär beschuldigte Person gewesen sei. Schliesslich spreche die Gewährung einer grosszügigen Nachfrist auf die ungültige Einsprache vom 9. März 2025 eindeutig dafür, dass der Unterzeichnende zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens befangen oder der Gesuchstellerin gegenüber negativ eingestellt gewesen sei.