Beim Privatkläger handle es sich um einen Polizisten der Regionalpolizei Zofingen. Der leitende Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe im Rahmen eines anderen Verfahrens ausgeführt, dass die Polizei ihre Partnerorganisation sei und sie enge und freundschaftliche Beziehungen pflegen würden, sodass eine Untersuchung durch sie zwangsläufig den Anschein einer Befangenheit erwecken würde. Vorliegend gehe es darum, die Aussagen des Privatklägers zu würdigen, welcher als Polizist der Regionalpolizei Zofingen freundschaftliche Beziehungen zur Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm pflege. Der Anschein einer Befangenheit sei auch vorliegend zu bejahen.