2. 2.1. Die Gesuchstellerin bringt mit ihrer Eingabe vom 24. April 2025 vor, der im Strafbefehl festgehaltene Sachverhalt sei "tel quel" und im Widerspruch zu ihrer Schilderung so übernommen worden, wie ihn der Privatkläger dargestellt habe. Ob beziehungsweise welche Beweiserhebungen stattgefunden hätten, sei unbekannt, da die Gesuchstellerin – gegebenenfalls in Missachtung ihrer Teilnahmerechte – zu keiner Zeit informiert worden sei. Beim Privatkläger handle es sich um einen Polizisten der Regionalpolizei Zofingen.