Für die Beurteilung von die Staatsanwaltschaft betreffenden Ausstandsgesuchen ist gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 13 Abs. 1 EG StPO und § 9 f. sowie Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b der Geschäftsordnung des Obergerichts (GKA 155.200.3.101) die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts zuständig.