2. 2.1. Mit Eingabe vom 24. April 2025 an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm machte die Gesuchstellerin deren Befangenheit geltend und beantragte die Übertragung des Verfahrens durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau an eine andere Staatsanwaltschaft. Im Widersetzungsfall sei dieses Ausstandsgesuch der Beschwerdeinstanz vorzulegen. 2.2. Mit Schreiben vom 13. Mai 2025 lehnte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Zuweisung des Verfahrens an eine andere Staatsanwaltschaft ab.