Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.132 (STA.2024.8571) Art. 217 Entscheid vom 30. Juli 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber i.V. F. Steiner Gesuchstellerin A._____, […] verteidigt durch Rechtsanwältin Stephanie Trüeb, […] Gegenstand Ausstandsgesuch gegen die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Nachdem B._____, Polizist bei der Regionalpolizei Zofingen, am 26. Okto- ber 2024 vom A._____ (fortan: Gesuchstellerin) gehörenden Hund "C._____" gebissen wurde, reichte er gleichentags gegen sie Strafantrag ein und konstituierte sich gleichzeitig als Privatkläger im Zivilpunkt. Gegen den von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm unter anderem wegen fahr- lässiger einfacher Körperverletzung ausgefällten Strafbefehl vom 28. Feb- ruar 2025 erhob die Gesuchstellerin am 14. April 2025 Einsprache. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 24. April 2025 an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm machte die Gesuchstellerin deren Befangenheit geltend und beantragte die Übertragung des Verfahrens durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Aargau an eine andere Staatsanwaltschaft. Im Widersetzungsfall sei dieses Ausstandsgesuch der Beschwerdeinstanz vorzulegen. 2.2. Mit Schreiben vom 13. Mai 2025 lehnte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Zuweisung des Verfahrens an eine andere Staatsan- waltschaft ab. 2.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm leitete das Ausstandsgesuch am 19. Mai 2025 an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau zur Beurteilung weiter und beantragte dessen Abwei- sung. 2.4. Die Gesuchstellerin liess sich mit Eingabe vom 2. Juni 2025 erneut verneh- men. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nach Art. 56 StPO hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Aus- stand zu treten, wenn ein Ausstandsgrund gemäss lit. a–f vorliegt. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder wi- dersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsge- such einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b–e StPO abstützt, so entscheidet die nach Art. 59 Abs. 1 lit. a–d StPO zuständige Behörde. -3- Für die Beurteilung von die Staatsanwaltschaft betreffenden Ausstandsge- suchen ist gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 13 Abs. 1 EG StPO und § 9 f. sowie Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b der Geschäftsordnung des Obergerichts (GKA 155.200.3.101) die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts zuständig. 1.2. Pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Behörde als Ganzes sind grund- sätzlich nicht zulässig. Ausstandsgesuche haben sich auf einzelne Mitglie- der der Behörde zu beziehen und die gesuchstellende Person hat eine per- sönliche Befangenheit der betreffenden Personen aufgrund von Tatsachen konkret glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Das Gesetz spricht denn auch (ausschliesslich und konsequent) von Ausstandsgesuchen ge- genüber "einer in einer Strafbehörde tätigen Person" (vgl. Art. 56–60 StPO). Ein formal gegen eine Gesamtbehörde gerichtetes Ersuchen kann jedoch unter Umständen als Ausstandsbegehren gegen alle Einzelmitglie- der der Behörde entgegengenommen werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_548/2019 vom 31. Januar 2020 E. 3.2 mit Hinweisen). Das vorliegende Gesuch ist in diesem Sinne (d.h. als Ausstandsgesuch gegen sämtliche Mitglieder der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm) zu interpretieren. 2. 2.1. Die Gesuchstellerin bringt mit ihrer Eingabe vom 24. April 2025 vor, der im Strafbefehl festgehaltene Sachverhalt sei "tel quel" und im Widerspruch zu ihrer Schilderung so übernommen worden, wie ihn der Privatkläger darge- stellt habe. Ob beziehungsweise welche Beweiserhebungen stattgefunden hätten, sei unbekannt, da die Gesuchstellerin – gegebenenfalls in Missach- tung ihrer Teilnahmerechte – zu keiner Zeit informiert worden sei. Beim Pri- vatkläger handle es sich um einen Polizisten der Regionalpolizei Zofingen. Der leitende Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe im Rahmen eines anderen Verfahrens ausgeführt, dass die Polizei ihre Part- nerorganisation sei und sie enge und freundschaftliche Beziehungen pfle- gen würden, sodass eine Untersuchung durch sie zwangsläufig den An- schein einer Befangenheit erwecken würde. Vorliegend gehe es darum, die Aussagen des Privatklägers zu würdigen, welcher als Polizist der Regio- nalpolizei Zofingen freundschaftliche Beziehungen zur Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm pflege. Der Anschein einer Befangenheit sei auch vorlie- gend zu bejahen. 2.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt im Schreiben vom 19. Mai 2025 aus, die Verteidigung habe in ihrem Schreiben vom 24. Ap- ril 2025 pauschal ausgeführt, die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm pflege eine freundschaftliche Beziehung mit der Regionalpolizei Zofingen. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm arbeite punktuell mit der Regionalpolizei -4- Zofingen zusammen. Dem Unterzeichnenden sei der Privatkläger persön- lich jedoch unbekannt. Inwiefern der Anschein der Befangenheit i.S.v. Art. 56 lit. f StPO bestehen solle, sei nicht ersichtlich, zumal der vorliegende Fall auch nicht mit einem Fall vergleichbar sei, in welchem ein Polizeifunk- tionär beschuldigte Person gewesen sei. Schliesslich spreche die Gewäh- rung einer grosszügigen Nachfrist auf die ungültige Einsprache vom 9. März 2025 eindeutig dafür, dass der Unterzeichnende zu keinem Zeit- punkt des Verfahrens befangen oder der Gesuchstellerin gegenüber nega- tiv eingestellt gewesen sei. 2.3. Die Gesuchstellerin widerspricht der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in ihrer Stellungnahme vom 2. Juni 2025. Die enge und freundschaftliche Be- ziehung zwischen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm und der Regional- polizei Zofingen sei nicht eine pauschale Behauptung, sondern die Aus- sage des leitenden Staatsanwaltes der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm. Die Regionalpolizei Zofingen befinde sich direkt neben der Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm im gleichen Gebäudekomplex. Sodann beziehe sich Art. 56 StPO nicht nur auf den Beschuldigten, sondern auf sämtliche Par- teien. Eine Parteilichkeit der Strafverfolgungsbehörde zugunsten des Pri- vatklägers sei nicht weniger problematisch, da auch in dieser Konstellation kein faires und unabhängiges Verfahren gewährleistet sei. Dass Staatsan- walt D._____ erklärt habe, den Privatkläger nicht persönlich zu kennen und der Gesuchstellerin eine Nachfrist gewährt zu haben, sei unbeachtlich, da bereits der Anschein einer Befangenheit genüge. Dieser liege aufgrund der engen und freundschaftlichen Beziehung zwischen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm und der Regionalpolizei Zofingen vor und werde dadurch verstärkt, dass die Aussagen des Privatklägers "tel quel" zum Sachverhalt erhoben worden seien. 2.4. 2.4.1. Hinsichtlich der Staatsanwaltschaft in ihrer Funktion als Strafuntersu- chungs- und Anklagebehörde konkretisiert Art. 56 StPO den in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Anspruch jeder Person auf ein faires Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen. Diese Garan- tie wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Vorein- genommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit und Befan- genheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzel- fall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gege- benheiten vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Miss- trauen in die Unparteilichkeit des Staatsanwalts zu erwecken. Solche Um- stände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des betreffen- den Beamten oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Beurteilung solcher -5- Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenom- menheit bzw. den Anschein, der Staatsanwalt lasse sich bei der Führung der Strafuntersuchung von sachfremden Umständen leiten, erwecken. Für den Ausstand wird nicht verlangt, dass der Staatsanwalt tatsächlich befan- gen ist (vgl. BGE 141 IV 178 E. 3.2; 138 IV 142 E. 2.1; 137 I 227 E. 2.1; 134 I 238 E. 2.1 je mit Hinweisen). Allerdings darf der Ablehnungsgrund der Befangenheit nicht leichthin angenommen werden, wenn die regelhafte Verfahrensordnung nicht ausgehöhlt werden soll (BGE 114 Ia 153 E. 3; vgl. auch ANDREAS J. KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 56 StPO). 2.4.2. Ein kollegiales Verhältnis bzw. die berufliche Beziehung zwischen der in der Strafbehörde tätigen Person und einer Verfahrenspartei oder deren Rechtsbeistand begründen noch keinen Ausstandsgrund, sofern keine wei- teren, konkreten Umstände auf mangelnde Unvoreingenommenheit schliessen lassen. So vermag beispielsweise der Umstand, dass sowohl die das Strafverfahren leitende Staatsanwältin als auch die als Privatkläger am Strafverfahren beteiligte Person in derselben staatsanwaltschaftlichen Abteilung beschäftigt sind, den Anschein der Befangenheit und Voreinge- nommenheit nicht zu erwecken (Urteil des Bundesgerichts 1B_598/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 3.3). 2.5. 2.5.1. Nach vorangegangener Erwägung und umso mehr vor dem Hintergrund, dass vorliegend der Privatkläger nicht bei der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm arbeitet, sondern für eine Partnerorganisation tätig ist, vermag die von der Gesuchstellerin vorgebrachte Tatsache, dass der Privatkläger bei der Regionalpolizei Zofingen arbeitet, den Anschein der Befangenheit und Vor- eingenommenheit für sich allein nicht zu erwecken. Das von ihr vorgelegte Schreiben vom 22. Februar 2023 ist zudem nicht einschlägig, da – wie die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm korrekt festhält – die beiden Fälle nicht miteinander vergleichbar sind. Der im Schreiben vom 22. Februar 2023 er- wähnte Fall handelt von einem beschuldigten Polizisten, eine Konstellation, für welche die Weisung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau zur Führung von Strafverfahren eine Umteilung auf eine andere Staatsan- waltschaft vorsieht (Weisung zur Führung von Strafverfahren, S. 3; abruf- bar unter https://www.ag.ch/de/themen/recht-justiz/strafverfolgung/straf- verfahren). Vorliegend hat der Polizist jedoch die Rolle des Privatklägers inne, welche offensichtlich auch aus Sicht der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau grundsätzlich unproblematisch ist. -6- 2.5.2. Indem die Gesuchstellerin erklärt, die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe im Strafbefehl die Aussagen des Privatklägers "tel quel" als Sachver- halt übernommen, bemängelt sie im Ergebnis den erlassenen Strafbefehl als materiell falsch und knüpft letztlich daran den Vorwurf der mangelnden Unvoreingenommenheit der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm. Dabei ver- kennt sie, dass ein falscher materieller Entscheid kein Anschein der Befan- genheit begründet und im Allgemeinen im dafür vorgesehen Rechtsmittel- verfahren zu rügen ist. Anders verhält es sich lediglich, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, diese einer schweren Amts- pflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zu Lasten einer der Pro- zessparteien auswirken können (Urteil des Bundesgerichts 4A_381/2009 vom 16. Oktober 2009 E. 3.2.2). Solche Irrtümer bringt die Gesuchstellerin allerdings nicht vor und ergeben sich auch nicht aus den Akten. 2.5.3. Weitere konkrete Umstände, welche auf eine mangelnde Unvoreingenom- menheit schliessen lassen würden, macht die Gesuchstellerin nicht gel- tend. Das Vorbringen, wonach der Privatkläger im selben Gebäudekomplex wie die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm arbeite, ist unbeachtlich. Die staatsanwaltschaftliche Stellungnahme, wonach sie zwar punktuell mit der Regionalpolizei Zofingen zusammenarbeite, der Unterzeichnende den Pri- vatkläger jedoch nicht persönlich kenne, stellt die Beziehung zum Privat- kläger ebenfalls als – wenn überhaupt – rein beruflicher Art dar. Die Ange- hörigen der Regionalpolizei stehen zudem weder in einer organisatorischen Hierarchie zur hiesigen Staatsanwaltschaft noch sind sie auf andere Art weisungsgebunden. Die Regionalpolizei hat vielmehr hinsichtlich ihres Auf- gabenbereichs – anders als die Kantonspolizei – grundsätzlich keine direk- ten Überschneidungen bzw. Berührungspunkte mit der Staatsanwaltschaft (vgl. § 4 PolG). Eine direkte Zusammenarbeit stellt die Ausnahme dar (§ 4 Abs. 3 PolG), wobei auch dann der Ablehnungsgrund der Befangenheit nicht leichthin angenommen werden darf. Schliesslich lassen sich auch den Akten keine konkreten Hinweise auf eine Voreingenommenheit der Staats- anwaltschaft Zofingen-Kulm in dieser Sache entnehmen. 2.6. Zusammengefasst liegt kein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO vor. Das Ausstandsgesuch gegen sämtliche Mitglieder der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erweist sich demgemäss als unbegründet und ist abzuwei- sen. 3. Die Kosten des Ausstandsverfahrens gehen ausgangsgemäss zu Lasten der Gesuchstellerin (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO). Entschädigung ist ihr keine auszurichten. -7- Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 56.00, zusammen Fr. 856.00, werden der Gesuchstellerin auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständi- gen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -8- Aarau, 30. Juli 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber i.V.: Richli F. Steiner