4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Über eine der amtlichen Verteidigung auszurichtende Entschädigung entscheidet die am Ende des Strafverfahrens zuständige Instanz (Art. 135 Abs. 2 StPO). -7- Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 46.00, zusammen Fr. 846.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […]