2.3.5. Zusammenfassend sind sämtliche Voraussetzungen für die erkennungsdienstliche Erfassung bzw. Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers erfüllt, womit die vorinstanzliche Anordnung rechtens ist. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. 3. Mit Beschwerde ersucht der Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Das mit Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung erweist sich mit dem vorliegenden Entscheid als gegenstandslos.