2.3.4. Schliesslich ist die angeordnete Zwangsmassnahme auch zumutbar. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die Erstellung eines DNA-Profils lediglich einen leichten Grundrechtseingriff dar (BGE 145 IV 263 E. 3.4 mit Hinweisen). Die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Todesdrohung – verbunden mit einer die Drohung unterstreichenden Sachbeschädigung – stellt eine nicht mehr leichte Straftat dar und beeinträchtigte das Sicherheitsgefühl der Anwesenden erheblich. Diese Straftaten rechtfertigen den lediglich leichten Grundrechtseingriff.