2.3.3. Nachdem es sich bei der Drohung um ein Vergehen handelt, ist die Erstellung eines DNA-Profils grundsätzlich zulässig. Somit ist nicht relevant, ob bei der Sachbeschädigung die Schwelle von Fr. 300.00 überschritten wurde, sodass es sich nicht mehr bloss um eine Übertretung handeln würde (vgl. BGE 142 IV 129 E. 3.1). Wurden jedoch tatsächlich ein Drucker, eine Kasse, ein Kartenlesegerät und ein Telefon beschädigt (vgl. delegierte Einvernahme vom 19. Mai 2025 F 29 f.), wäre die Grenze von Fr. 300.00 mutmasslich überschritten, womit es sich auch bei der Sachbeschädigung um ein Vergehen handelt.