Wahrheit relevanten Beweiserhebungen vorzunehmen. Der DNA-Abgleich ist vorliegend für die Verifizierung der Aussagen des Beschwerdeführers erforderlich, dies vor allem vor dem Hintergrund, dass ein Widerruf des Geständnisses nicht ausgeschlossen werden kann. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Drohung mutmasslich von derselben Person ausgesprochen wurde, die auch die Sachbeschädigung beging. Vor diesem -6- Hintergrund ist die Anordnung eines DNA-Profils grundsätzlich geeignet und auch erforderlich, um die Täterschaft des Beschwerdeführers zu belegen oder – gegebenenfalls – zu widerlegen.