2.3.2. Dem Beschwerdeführer ist zwar insofern zu folgen, als sich eine mündlich ausgesprochene Drohung in der Regel nicht mittels eines DNA-Profils nachweisen lässt. Im vorliegenden Fall, bei dem die Drohung mutmasslich von derselben Person ausgesprochen worden ist, die auch die Sachbeschädigungen begangen hat, kann ein DNA-Profil aber durchaus geeignet sein, um die Täterschaft zu ermitteln. Das Geständnis des Beschwerdeführers lässt die Erforderlichkeit der Massnahme nicht entfallen. Ein Geständnis ist gestützt auf Art. 160 StPO auf seine Plausibilität hin zu prüfen und die Staatsanwaltschaft hat gemäss Art. 6 StPO i.V.m. Art. 139 Abs. 1 StPO die Pflicht, alle für die Erforschung der