In der Folge präzisierte sie jedoch, dass nur eine Person gedroht und Dinge beschädigt habe (Einvernahme vom 27. April 2025 F 26 ff.; delegierte Einvernahme vom 19. Mai 2025 F 19, 21). Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 19. Mai 2025 führte sie aus, es habe sich beim Haupttäter um D._____ gehandelt (delegierte Einvernahme vom 19. Mai 2025 F 1, 19, 21). Daraus ergibt sich, dass die Täterschaft nicht abschliessend klar ist. Gestützt auf die soeben wiedergegebenen Aussagen sowie die weiteren Hinweise in den Akten kann zum jetzigen Zeitpunkt jedoch davon ausgegangen werden, dass lediglich eine Person gedroht und Sachen beschädigt hat.