Ausserdem wurde im Polizeiprotokoll vom 28. April 2025 festgehalten, dass lediglich eine Person verbal ausfällig geworden sei und Gegenstände zu Boden geworfen habe, wobei es sich um den Beschwerdeführer gehandelt haben dürfte (Polizeiprotokoll vom 28. April 2025, S. 3 ad 5). Die von der im Café anwesenden E._____ anlässlich der Einvernahme vom 27. April 2025 gemachten Aussagen könnten zunächst so verstanden werden, dass es zwei Aggressoren gegeben habe (Einvernahme vom 27. April 2025 F 1, 25; vgl. auch delegierte Einvernahme vom 19. Mai 2025 F 1). In der Folge präzisierte sie jedoch, dass nur eine Person gedroht und Dinge beschädigt habe (Einvernahme vom 27. April 2025 F 26 ff.;