führer habe gedroht und die mutmasslichen Sachbeschädigungen begangen. D._____ sei lediglich "dabei gewesen". Er habe aber keine Drohungen geäussert oder Gegenstände herumgeworfen (Antrag auf Untersuchungshaft vom 28. April 2025 S. 2). Weiter führte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach im Haftantrag aus, der Beschwerdeführer habe zugegeben, Gegenstände heruntergeworfen zu haben. Er könne sich nicht daran erinnern, um welche Gegenstände es sich gehandelt habe (vgl. auch Protokoll Eröffnung Festnahme vom 28. April 2025 F 44 ff., 83 ff.).