Ein pauschales Geständnis zu einem allenfalls geringfügigen Teilaspekt der Tat ersetze die kriminaltechnische Spurensicherung nicht, zumal die Glaubhaftigkeit solcher Aussagen überprüft werden müsse. Es handle sich nicht um Bagatelldelikte, weshalb die Erstellung eines DNA-Profils verhältnismässig sei. 2.3. 2.3.1. Vorliegend stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer oder D._____ die im Raum stehenden Delikte begangen hat. Die Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach führte im Haftantrag vom 28. April 2025 aus, der Beschwerde- -5-