Zwar könne eine Drohung als verbale Handlung nicht direkt durch DNA-Spuren nachgewiesen werden. Vorliegend gehe es aber nicht nur um die Drohung, sondern um ein kombiniertes Tatgeschehen, bei dem auch Sachbeschädigungen mit physischen Handlungen begangen worden seien. Die Sicherstellung von DNA-Spuren an beschädigten Gegenständen oder in deren Nähe sei deshalb geeignet, die individuellen Tatbeiträge zu konkretisieren. Ein pauschales Geständnis zu einem allenfalls geringfügigen Teilaspekt der Tat ersetze die kriminaltechnische Spurensicherung nicht, zumal die Glaubhaftigkeit solcher Aussagen überprüft werden müsse.